Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1980,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

16.07.1980

Außerkrafttretensdatum

21.07.1988

Unterzeichnungsdatum

13.02.1969

Index

79/02 Forschung

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE

StF: BGBl. Nr. 273/1970 (NR: GP XI RV 1421 AB 1490 S. 175. BR: S. 287.)

Änderung

BGBl. Nr. 310/1980 (NR: GP XV RV 108 AB 219 S. 24. BR: AB 2117 S. 393.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 310 aus 1980, *Dänemark 273 aus 1970, *Deutschland/BRD 273 aus 1970, *Frankreich 273 aus 1970, *Niederlande 273 aus 1970, *Norwegen 273 aus 1970, *Schweden 273 aus 1970, *Schweiz 273 aus 1970, *Vereinigtes Königreich 273/1970

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel römisch elf Absatz 7, Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“

„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“

ERKLÄRUNG
der Republik Österreich betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Der Bundespräsident gibt unter Berufung auf die zu Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, abgegebene interpretative Erklärung im Namen der Republik Österreich folgende Erklärung ab:

Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie vom 3. April 1980 bis 2. April 1988 für gebunden.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, letzter Satz sowie des Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert:

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,

ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;

IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;

IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;

IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10009313

Dokumentnummer

NOR40180457