Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Art. II Abs. 2 letzter Satz sowie des Art. XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, letzter Satz sowie des Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,
ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;
IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;
IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: