(10)Absatz 10,Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwendenAuf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 5 bis 9 LLDG 1985 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden