(11)Absatz 11,Auf Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen, und das Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, erfolgreich absolviert haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel römisch zwei Ziffer eins Punkt 3, der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen, und das Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, erfolgreich absolviert haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.