Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Induktionsphase

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.
  3. Absatz 3,Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.
  4. Absatz 4,Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.
  5. Absatz 5,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat aufgrund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie aufgrund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
  6. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Absatz 7,Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      nicht aufgewiesen
    hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 wirksam.
  8. Absatz 8,Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
  9. Absatz 9,Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (Paragraph 7,) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10,Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 5 bis 9 LLDG 1985 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P5/NOR40159385

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