Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1969
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Abkürzung
LLVG
Index
64/03 Landeslehrer
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.Die nach den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den in den nach dem ersten Satz des Paragraph 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Anmerkung
Zu Abs. 1:
Das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz,
BGBl. Nr. 88/1948, wurde,
soweit es sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen
bezog, durch das BVG,
BGBl. Nr. 316/1975 aufgehoben. Die
Zuständigkeit der Landesgesetzgebung zur Regelung der
Behördenzuständigkeit beruht seitdem auf Art. 14a Abs. 1 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.
Zu Abs. 2:
Aus den in der Anm. zu Abs. 1 angeführten Gründen tritt an die Stelle
des § 6 Abs. 1 Z 1 des mittlerweile aufgehobenen
Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes Art. IV Abs. 3 des B-VG,
BGBl. Nr. 316/1975.
Schlagworte
Kostentragung, Refundierung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR12095831
Alte Dokumentnummer
N6196914500P