Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 2

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

2. Abschnitt
Pädagogischer Dienst

Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins,, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, oder danach beginnt.
  2. Absatz 2,Personen, die während der Schuljahre 2014 aus 2015,, 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, oder 2018 aus 2019, erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019, (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des 3. Abschnittes
    Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.
  3. Absatz 2 a,Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 37, Absatz 2 a, VBG anzuwenden.
  4. Absatz 3,Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnitts.
  5. Absatz 4,Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Absatz 5, vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  6. Absatz 5,An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach Paragraph 27, Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach Paragraph 27, Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14 a, Absatz 3, letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 32, Absatz 2,
  7. Absatz 6,Die Paragraphen 47 a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
  8. Absatz 7,Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
  9. Absatz 8,Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, anzuwenden.
  10. Absatz 9,Auf Landesvertragslehrpersonen sind die Paragraphen 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen“ tritt.
  11. Absatz 10,Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anzuwenden.
  12. Absatz 10 a,Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 47 b, VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
  13. Absatz 11,Paragraph 6, ist auch auf Landeslehrer gemäß Paragraph eins, LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins a, anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
  14. Absatz 12,Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 124 f, LLDG 1985 anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,)

  15. Absatz 14,Paragraph 20 c, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 24, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, VBG nicht entgegen.
  16. Absatz 15,Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist Paragraph 20 d, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt,
    wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
  17. Absatz 16,Eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 20 d, VBG herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Schlagworte

Aktivstand

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40274497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P2/NOR40274497

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