Absatz eins,Die nach den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den in den nach dem ersten Satz des Paragraph 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.