Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 3, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)
Anmerkung
Art. V der 17. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 236/1967;
Art. I des BG,
BGBl. Nr. 774a/1974;
Art. II Abs. 4 der 28. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 396/1975;
Art. IX Abs. 5 und 8 der 38. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 350/1982;
Art. V, VI und VIII der 41. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 656/1983;
Schlagworte
Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Ruhegenuß
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40066934