Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 3, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. Ziffer 2
      sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
    Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

Anmerkung

Artikel römisch fünf, der 17. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1967,;

Artikel römisch eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 774a aus 1974,;

Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 28. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,;

Artikel römisch neun, Absatz 5 und 8 der 38. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981,, in der Fassung des Artikel römisch vier, der 39. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,;

Artikel römisch fünf,, römisch sechs und römisch acht der 41. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,;

Schlagworte

Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40066934