Einstellung des Disziplinarverfahrens.
§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wird. Paragraph 143, Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wird.