Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 143
01.05.1962
31.12.1998
Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Paragraph 143, Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wird.