Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 104
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Disziplinarstrafen
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
die Ausschließung von der Vorrückung;
die Minderung der Bezüge;
die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
(2)Absatz 2,Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3)Absatz 3,Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40048410