Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 104
Inkrafttretensdatum
01.05.1962
Außerkrafttretensdatum
30.12.2003
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Disziplinarstrafen.
§ 104. (1) Disziplinarstrafen sind:Paragraph 104, (1) Disziplinarstrafen sind:
die Ausschließung von der Vorrückung;
die Minderung der Bezüge;
die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
(2)Absatz 2,Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3)Absatz 3,Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12094665
Alte Dokumentnummer
N6196120745S