Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Disziplinarstrafen.

Paragraph 104, (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. Litera a
    der Verweis;
  2. Litera b
    die Ausschließung von der Vorrückung;
  3. Litera c
    die Minderung der Bezüge;
  4. Litera d
    die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
  5. Litera e
    die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
  6. Litera f
    die Dienstentlassung.
  1. Absatz 2,Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
  2. Absatz 3,Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.