Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 33c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

23.12.2012

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Sanierung von Altanlagen

Paragraph 33 c,
  1. Absatz eins,Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
  2. Absatz 2,Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn
    1. Litera a
      die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
    2. Litera b
      die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
  3. Absatz 3,Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Absatz 3, um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  4. Absatz 4,Die Fristen nach Absatz eins bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  5. Absatz 5,Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5 bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Unbeschadet Paragraph 21 a, sind für bestehende Anlagen, für die nach Absatz eins, bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um Anlagen handelt, die Anhang römisch eins gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S 26, unterliegen oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, unterliegen oder
    3. Ziffer 3
      Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.
  7. Absatz 7,Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40067039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P33c/NOR40067039

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