Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 33c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zu Abs. 4, 5 und 8: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr.
51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82
Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Sanierung von Altanlagen

Paragraph 33 c,
  1. Absatz eins,Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn
    1. Litera a
      die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
    2. Litera b
      die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
  4. Absatz 4,Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Absatz 3, um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  5. Absatz 5,Die Fristen nach Absatz eins bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  6. Absatz 6,Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5 bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz eins, für bestehende Anlagen bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 nicht vorzunehmen. Paragraph 21 a, bleibt unberührt.
  8. Absatz 8,Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn der Wasserberechtigte der Behörde nachweist, daß die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141110

Alte Dokumentnummer

N8199747036L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P33c/NOR12141110

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