(5)Absatz 5,Die Fristen nach Abs. 1, 2 und 4 sind ferner zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder daß er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Abs. 3 bleibt unberührt.Die Fristen nach Absatz eins, 2 und 4 sind ferner zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder daß er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Absatz 3, bleibt unberührt.