Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 33c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 33 c, Sanierung von Altanlagen

  1. Absatz eins,Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn
    1. Litera a
      die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
    2. Litera b
      die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
  4. Absatz 4,Über begründeten Antrag des Wasserberechtigten hat die für die Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde unbeschadet des Absatz 3, in Abwägung des Ausmaßes der sich aus der Sanierung ergebenden Emissionsminderung, des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes sowie der bei der Verlängerung zu erwartenden Gewässerbelastung die Sanierungsfrist um höchstens fünf Jahre zu verlängern.
  5. Absatz 5,Die Fristen nach Absatz eins, 2 und 4 sind ferner zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder daß er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Absatz 3, bleibt unberührt.
  6. Absatz 6,Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5 bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz eins, für bestehende Anlagen bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 nicht vorzunehmen. Paragraph 21 a, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130577

Alte Dokumentnummer

N8195922239L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P33c/NOR12130577

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