Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 254
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
ARTIKEL III.ARTIKEL römisch drei.
Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts
§ 254.Paragraph 254,
(1)Absatz eins,Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten Paragraph 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:
Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG beträgt ein Jahr.
Die §§ 37, 39 und 50 VStG sind von den Organen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nicht anzuwenden.Die Paragraphen 37, 39 und 50 VStG sind von den Organen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nicht anzuwenden.
Die §§ 51a Abs. 5 und 52b VStG sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 51 a, Absatz 5 und 52 b VStG sind sinngemäß anzuwenden.
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß § 52 VStG ist nur innerhalb der in der Z 1 genannten Frist zulässig.Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß Paragraph 52, VStG ist nur innerhalb der in der Ziffer eins, genannten Frist zulässig.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.Absatz eins, gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des "Art". römisch eins.
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40123267