Absatz eins,Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten Paragraph 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:
- Ziffer einsDie Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG beträgt ein Jahr.
- Ziffer 2Die Paragraphen 37, 39 und 50 VStG sind von den Organen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nicht anzuwenden.
- Ziffer 3Die Paragraphen 51 a, Absatz 5 und 52 b VStG sind sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 4Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß Paragraph 52, VStG ist nur innerhalb der in der Ziffer eins, genannten Frist zulässig.