Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 254
Inkrafttretensdatum
01.01.1959
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
ARTIKEL III.ARTIKEL römisch drei.
Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes.
§ 254.Paragraph 254,
(1)Absatz eins,Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gilt das VStG. 1950. Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des § 31 Abs. 2 des VStG. 1950 gilt jedoch nur insoweit, als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§ 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von den Organen der Gemeinden ohne eigenes Statut nicht anzuwenden.Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gilt das VStG. 1950. Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, des VStG. 1950 gilt jedoch nur insoweit, als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Paragraphen 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von den Organen der Gemeinden ohne eigenes Statut nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz gemäß Artikel 97 Abs. 2 des B.-VG. eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz gemäß Artikel 97 Absatz 2, des B.-VG. eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Art. 97 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043287
Alte Dokumentnummer
N3195816369S