Absatz eins,Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gilt das VStG. 1950. Die Verjährungsfrist des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, des VStG. 1950 gilt jedoch nur insoweit, als durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Paragraphen 37, 39 und 50 des VStG. 1950 sind von den Organen der Gemeinden ohne eigenes Statut nicht anzuwenden.