Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 135
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten
die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;
die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
wenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
(2)Absatz 2,Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Bestandteile beschränken.Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Absatz eins, Litera b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 141, Absatz 3, vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Absatz eins, Litera a bis d und g genannten Bestandteile beschränken.
(3)Absatz 3,Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975
Schlagworte
Protokoll, Vorname
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144920