(2)Absatz 2,Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Bestandteile beschränken. Wurde nach § 56b vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Absatz eins, Litera b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 141, Absatz 3, vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Absatz eins, Litera a bis d und g genannten Bestandteile beschränken. Wurde nach Paragraph 56 b, vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.