(7)Absatz 7,Der Betreiber eines Luftfahrtgerätes, mit dem Personen befördert werden, hat pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste die im Abs. 1 und 5 genannten Versicherungen abzuschließen. Die Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine vergleichbare Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.Der Betreiber eines Luftfahrtgerätes, mit dem Personen befördert werden, hat pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste die im Absatz eins und 5 genannten Versicherungen abzuschließen. Die Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine vergleichbare Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.