Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fluggast-Versicherungen

Paragraph 164, (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat, außer bei gemäß den Paragraphen 161 und 161 a durchgeführten Beförderungen, pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste eine Versicherung gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen abzuschließen. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.

  1. Absatz 2,Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 40 000 Euro für jeden Fluggast.
  2. Absatz 3,Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 4,Aus der Unfallversicherung steht dem Fluggast als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Im übrigen sind die Paragraphen 74, 75, Absatz eins, 78, 79, Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, entsprechend und dessen Paragraph 158 c, Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Wortes "Dritter" das Wort "Fluggast" tritt.
  4. Absatz 5,Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von 218 000 Euro, bei gewerbsmäßiger Beförderung gemäß Paragraph 102, Absatz eins und 2 zumindest über eine Summe von 363 000 Euro, abzuschließen.
  5. Absatz 6,Im Fall des im Paragraph 161, genannten Warschauer Abkommens samt Zusatzabkommen ist eine Versicherung zugunsten der Fluggäste zumindest über die in diesen Abkommen genannten Haftungssummen abzuschließen.
  6. Absatz 7,Der Betreiber eines Luftfahrtgerätes, mit dem Personen befördert werden, hat pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste die im Absatz eins und 5 genannten Versicherungen abzuschließen. Die Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine vergleichbare Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P164/NOR40044260

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