Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
Paragraph 164
01.09.2003
31.12.2004
Fluggast-Versicherungen
Paragraph 164, (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat, außer bei gemäß den Paragraphen 161 und 161 a durchgeführten Beförderungen, pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste eine Versicherung gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen abzuschließen. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.