(6a)Absatz 6 a,Wird, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und 6, bei einer Beförderung die Haftpflicht des Beförderers nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt, so hat der Beförderer für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen.Wird, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5 und 6, bei einer Beförderung die Haftpflicht des Beförderers nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt, so hat der Beförderer für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen.