Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

  § 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

---------+--------------------------------------------+--------------

in den   I   bei Führung eines Amtstitels, der einem  I Dienstzulage

Dienst-  I    der nachstehend angeführten Amtstitel   I--------------

klassen  I               vergleichbar ist             I   Schilling

---------+--------------------------------------------+--------------

         I      Fähnrich                              I      804

  III    I      Leutnant                              I    1 004

  und    I      Oberleutnant                          I    1 205

  IV     I      Hauptmann                             I    1 404

---------+--------------------------------------------+--------------

ab der Dienstklasse V                                     1 567

  1. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als drei Jahren einem Leutnant,

von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,

von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier einem Hauptmann

gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106272

Alte Dokumentnummer

N6199218388J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P76/NOR12106272

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