Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

    § 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

---------+--------------------------------------------+--------------

in den   I   bei Führung eines Amtstitels, der einem  I Dienstzulage

Dienst-  I    der nachstehend angeführten Amtstitel   I--------------

klassen  I               vergleichbar ist             I   Schilling

---------+--------------------------------------------+--------------

         I      Fähnrich                              I      707

  III    I      Leutnant                              I      883

  und    I      Oberleutnant                          I    1 060

  IV     I      Hauptmann                             I    1 235

---------+--------------------------------------------+--------------

ab der Dienstklasse V                                I    1 378

  1. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als drei Jahren einem Leutnant,

von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,

von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier einem Hauptmann

gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103712

Alte Dokumentnummer

N6198811647F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P76/NOR12103712

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