Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Dienstzulagen

  § 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

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in den   I   bei Führung eines Amtstitels, der einem  I Dienstzulage

Dienst-  I    der nachstehend angeführten Amtstitel   I--------------

klassen  I               vergleichbar ist             I   Schilling

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         I      Fähnrich                              I      804

  III    I      Leutnant                              I    1 004

  und    I      Oberleutnant                          I    1 205

  IV     I      Hauptmann                             I    1 404

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ab der Dienstklasse V                                     1 567

  1. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von weniger als drei Jahren einem Leutnant,

von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,

von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier einem Hauptmann

gleichzuhalten.