Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 74a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fixbezug

Paragraph 74 a,
  1. Absatz eins,Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 72,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 8 811,2 € und ab dem sechsten Jahr 9 336,3 €.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5,Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40200058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74a/NOR40200058

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