Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 74a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74a

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 74 a, (1) Dem exekutivdienstfähigen Wachebeamten gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 6,35% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

  1. Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1%, des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
  2. Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
    2. Ziffer 2
      den nach Absatz 2, der Bemessung zugrundezulegenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
  3. Absatz 4,Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.
  4. Absatz 5,Ergeben sich bei Berechnung der nach den Absatz 2 und 4 der Bemessung zugrundezulegenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung. Abweichend davon sind für Beamte des Zollwachdienstes Bruchteile im Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunde zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
  5. Absatz 6,Auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
  6. Absatz 7,Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf den Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 und 4 anzuwenden.
  7. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106049

Alte Dokumentnummer

N6199211271Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74a/NOR12106049

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