Fixbezug
§ 74a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 6 645,6 € und ab dem sechsten Jahr 7 044,9 €.Paragraph 74 a, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 72,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 6 645,6 € und ab dem sechsten Jahr 7 044,9 €.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
Zeiten einzurechnen, die
in einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4)Absatz 4,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5)Absatz 5,Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.