Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 73,
  1. Absatz einsIn der Verwendungsgruppe E 1 gebührt dem Beamten nach vier Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („DAZ“).
  2. Absatz 2In den Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gebührt dem Beamten nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).
  3. Absatz 3Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109221

Alte Dokumentnummer

N6199439616J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P73/NOR12109221

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