Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsIn der Verwendungsgruppe E 1 gebührt dem Beamten nach vier Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („DAZ“).
(2)Absatz 2In den Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gebührt dem Beamten nach zwei Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).
(3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
Schlagworte
Vorrückung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12109221
Alte Dokumentnummer
N6199439616J