Absatz einsIn der Verwendungsgruppe E 1 gebührt dem Beamten nach vier Jahren, die er in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 seiner Verwendungsgruppe („DAZ“).