Dienstzulagen
§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 244 S und nach der DefinitivstellungParagraph 73, (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 244 S und nach der Definitivstellung
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 3
---------------------------+-----------------------------------------
Dienstzeit I Dienstzulage
---------------------------+-----------------------------------------
Jahre I Schilling
---------------------------+-----------------------------------------
- I 390
10 I 505
16 I 711
22 I 901
30 I 1 073
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 2
---------------------------------------------------------------------
I in der Dienstzulagenstufe
I-------------------+------------------------------
in der I 1 I 2
I-------------------+------------------------------
I Schilling
--------------------------------------+------------------------------
Grundstufe I 505 I 901
Dienst- a) I 1 073 I 1 534
stufe 1 b) I 1 358 I 1 941
Dienststufe 2 I 1 941 I 2 398
Dienststufe 3 I 2 859 I 3 423
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 1
---------+--------------------------------------------+--------------
in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
Dienst- I der nachstehend angeführten Amtstitel I--------------
klassen I vergleichbar ist I Schilling
---------+--------------------------------------------+--------------
III I Leutnant I 848
und I Oberleutnant I 1 018
IV I Hauptmann I 1 186
---------+--------------------------------------------+--------------
ab der Dienstklasse V 1 323
(2)Absatz 2In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3)Absatz 3Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, dieEine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter Litera b, angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 192 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben, oderdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 192, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben, oder
die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(4)Absatz 4In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(5)Absatz 5Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.Die im Absatz eins, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(7)Absatz 7Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Absatz eins, in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen römisch III und römisch IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse römisch fünf.