Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

Paragraph 73, (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 244 S und nach der Definitivstellung

---------------------------------------------------------------------

                   in der Verwendungsgruppe W 3

---------------------------+-----------------------------------------

      Dienstzeit           I            Dienstzulage

---------------------------+-----------------------------------------

        Jahre              I              Schilling

---------------------------+-----------------------------------------

          -                I                 390

          10               I                 505

          16               I                 711

          22               I                 901

          30               I               1 073

---------------------------------------------------------------------

                    in der Verwendungsgruppe W 2

---------------------------------------------------------------------

                  I       in der Dienstzulagenstufe

                  I-------------------+------------------------------

     in der       I         1         I          2

                  I-------------------+------------------------------

                  I               Schilling

--------------------------------------+------------------------------

   Grundstufe     I         505       I          901

   Dienst-    a)  I       1 073       I        1 534

   stufe 1    b)  I       1 358       I        1 941

   Dienststufe 2  I       1 941       I        2 398

   Dienststufe 3  I       2 859       I        3 423

---------------------------------------------------------------------

                 in der Verwendungsgruppe W 1

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in den   I   bei Führung eines Amtstitels, der einem  I Dienstzulage

Dienst-  I    der nachstehend angeführten Amtstitel   I--------------

klassen  I               vergleichbar ist             I   Schilling

---------+--------------------------------------------+--------------

  III    I      Leutnant                              I      848

  und    I      Oberleutnant                          I    1 018

  IV     I      Hauptmann                             I    1 186

---------+--------------------------------------------+--------------

ab der Dienstklasse V                                     1 323

  1. Absatz 2In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
  2. Absatz 3Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter Litera b, angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
    1. Ziffer eins
      die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 192, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben, oder
    2. Ziffer 2
      die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
  3. Absatz 4In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
    1. Ziffer eins
      Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. Ziffer 2
      Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6Die im Absatz eins, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
  6. Absatz 7Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Absatz eins, in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen römisch III und römisch IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse römisch fünf.

Anmerkung

Art.VII Abs.1 und 2 der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977;

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12102991

Alte Dokumentnummer

N61987191590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P73/NOR12102991

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