Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 63b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (Paragraph 37, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Paragraph 37, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 9, Ziffer 2, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,) eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt im Fall einer
    1. Ziffer eins
      Abschlussarbeit 7,73 von Hundert,
    2. Ziffer 2
      vorwissenschaftlichen Arbeit und einer Diplomarbeit 9,82 von Hundert
    des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, je betreuter Arbeit. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Wird eine abschließende Arbeit durch mehrere Lehrpersonen betreut, ist die Abgeltung durch die Anzahl der beteiligten Lehrpersonen zu teilen.
  2. Absatz 2Die Abgeltung für die Betreuung der abschließenden Arbeiten gemäß Absatz eins, gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Absatz eins, Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der abschließenden Arbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.
  3. Absatz 3Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
  4. Absatz 4Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, sowie Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,) gebührt
    1. Ziffer eins
      Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 214,5 € und
    2. Ziffer 2
      Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 186,8 €
    für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  5. Absatz 5War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz 4, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  6. Absatz 6Sind für die gemäß Absatz 4, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz 4, ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  7. Absatz 7Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Absatz 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.
  8. Absatz 8Die Abgeltung nach Absatz 4, erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 27,8 € und
    2. Ziffer 2
      für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 24,6 €
    für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189522

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P63b/NOR40189522

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