Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 63b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsFür die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
    1. Ziffer eins
      Lehrern der Verwendungsgruppen L PH und L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und
    2. Ziffer 2
      Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €
    für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  2. Absatz 2War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz eins, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  3. Absatz 3Sind für die gemäß Absatz eins, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz eins, ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  4. Absatz 4Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 als eine einzelne Klasse.
  5. Absatz 5Die Abgeltung nach Absatz eins, erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und
    2. Ziffer 2
      für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €
    für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40133954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P63b/NOR40133954

Navigation im Suchergebnis