Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 63b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im

Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,

Diplomprüfung und Abschlußprüfung

Paragraph 63 b, (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

  1. Ziffer eins
    Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2 768 S und
  2. Ziffer 2
    Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2 414 S
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  1. Absatz 2War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz eins, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  2. Absatz 3Sind für die gemäß Absatz eins, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz eins, ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  3. Absatz 4Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 als eine einzelne Klasse.
  4. Absatz 5Die Abgeltung nach Absatz eins, erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 356 S und
    2. Ziffer 2
      für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 310 S für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40001919

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P63b/NOR40001919

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