(5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat im PDF-Format samt bPK-GH der ELGA GmbH zur Speicherung im zentralen Impfregister zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zu speichern und jenen Personen, bei denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 die Impfserie abgeschlossen wurde, eine gedruckte Fassung des Impfzertifikats (PDF-Format) zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Speicherung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister sowie für den Druck und Versand von Impfzertifikaten beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat im PDF-Format samt bPK-GH der ELGA GmbH zur Speicherung im zentralen Impfregister zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zu speichern und jenen Personen, bei denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 die Impfserie abgeschlossen wurde, eine gedruckte Fassung des Impfzertifikats (PDF-Format) zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Speicherung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister sowie für den Druck und Versand von Impfzertifikaten beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.
(Anm.: Durch Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2022 wurde § 4 Abs. 5 neu gefasst, gemeint war aber erschließbar § 4e Abs. 5 (vgl. die Begründung des IA 2652/A XXVII. GP). Die neugefasste Bestimmung lautet:Anmerkung, Durch Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022, wurde Paragraph 4, Absatz 5, neu gefasst, gemeint war aber erschließbar Paragraph 4 e, Absatz 5, vergleiche die Begründung des IA 2652/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Die neugefasste Bestimmung lautet: