(1a)Absatz eins aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß § 4 der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Abs. 2 die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Abs 1 Z 7 dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Abs. 1a hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 7 notwendig ist.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß Paragraph 4, der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Absatz 2, die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Absatz eins, Ziffer 7, dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Absatz eins a, hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, notwendig ist.