Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44a

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflichten und Rechte der Schulleitung

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsDer Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.
  3. Absatz 3Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
  4. Absatz 4Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  5. Absatz 5Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  7. Absatz 7Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  8. Absatz 8Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

Schlagworte

Schulrecht, Tagesunterricht, Fortbildung, Fortbildungsplanungsgespräch

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249713

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44a/NOR40249713

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