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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1984

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L

Paragraph 44 a,
  1. Absatz eins,Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    5. Ziffer 5
      Sonderkindergärtnerinnen.
  2. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die auf den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
    in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 450,80 S,
    in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 135,30 S.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 163,60 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 49,10 S jährlich.

  1. Absatz 3,Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 301,70 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 552,60 S jährlich.
  2. Absatz 4,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 301,70 S jährlich;
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 301,70 S jährlich;
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 552,60 S jährlich;
    4. Ziffer 4
      der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 248,20 S jährlich.
  3. Absatz 5,Vertragslehrern (Kindergärtnerinnen) der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 197,50 S jährlich; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 163,60 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 59,30 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 49,10 S beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 335,70 S jährlich.
  5. Absatz 7,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Polytechnischen Lehrgängen Deutsch beziehungsweise Mathematik unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage in Höhe von
    1. Ziffer eins
      214,4O S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. Ziffer 2
      267,80 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.

     (8) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des

Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel

ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder

Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet

werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist

- für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die

Erzieherzulage beträgt jährlich

     in der Entlohnungsgruppe l 1 ................ 32 262 S,

     in den Entlohnungsgruppen l 2a .............. 28 498 S,

     in den Entlohnungsgruppen l 2b .............. 23 690 S,

     in der Entlohnungsgruppe l 3 ................ 17 796 S.

Paragraph 60 a, Absatz 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 9,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die zwar nicht in dem im Absatz 8, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz 8, angeführten Ansätze. Paragraph 60 a, Absatz 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 10,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

Anmerkung

Art.VI Abs.2 und 4 der 34.VBG-Novelle, BGBl.Nr.657/1983;

Schlagworte

Fremdsprachzulage

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12101046

Alte Dokumentnummer

N61984119790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44a/NOR12101046

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