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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

09.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des, Entlohnungsschemas römisch zwei L

Paragraph 44 a,
  1. Absatz eins,Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
  2. Absatz 2,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die auf den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
    in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 643,40 S,
    in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 193,30 S.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 233,60 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 70,10 S jährlich.

  1. Absatz 3,Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich.
  2. Absatz 4,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich;
    4. Ziffer 4
      der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 353,90 S jährlich.
  3. Absatz 5,Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 281,80 S jährlich:
    1. Ziffer eins
      Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
    2. Ziffer 2
      Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden;
    die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 233,60 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 84,70 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 70,10 S beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 479,20 S jährlich.
  5. Absatz 7,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 6, auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 102,00 S jährlich.
  6. Absatz 8,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 467,30 S,
    2. Ziffer 2
      an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 709,30 S,
    3. Ziffer 3
      an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 973,30 S
    jährlich.
  7. Absatz 9,Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 822,50 S jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116746

Alte Dokumentnummer

N6199956596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44a/NOR12116746

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