Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 79

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

3. Bundesheer.

Artikel 79.
  1. Absatz einsDem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
  2. Absatz 2Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
    1. Ziffer eins
      auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
      1. Litera a
        zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
      2. Litera b
        zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
    2. Ziffer 2
      zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
    außergewöhnlichen Umfanges.
  3. Absatz 3Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
  4. Absatz 4Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
  5. Absatz 5Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Schlagworte

Militär, bewaffnete Macht, Heer, zivile Gewalt, Notkompetenz,
Assistenzleistung, Verfassungsschutz, Sicherheitspolizei, Notstand,
Katastrophenhilfe, Unglücksfall, Verwaltungsbehörde, Bundesgesetz,
Staatsnotstand, Inanspruchnahme, demokratische Freiheit, Notwehr,
verfassungsmäßige Einrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012616

Alte Dokumentnummer

N1198810998A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A79/NOR12012616

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