Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 79
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
08.07.1975
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
3. Bundesheer.
Artikel 79.
(1)Absatz einsDem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.
(2)Absatz 2Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
(3)Absatz 3Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(4)Absatz 4Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Schlagworte
Militär, bewaffnete Macht, Grenzschutz, Heer, zivile Gewalt,
Notkompetenz, Assistenzleistung, Verfassungsschutz, Bundesverfassung,
Sicherheitspolizei, Katastrophenhilfe, Notstand, Verwaltungsbehörde,
Notwehr, Bundesgesetz, Staatsnotstand, Unglücksfall, Inanspruchnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002753
Alte Dokumentnummer
N1193018886R