Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 23.
  1. Absatz einsDer Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
  2. Absatz 2Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
  3. Absatz 3Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
  5. Absatz 5Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

Schlagworte

Land, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Gemeindeverwaltung, Amtshaftung, Organhaftung, Landesgesetz, Hoheitsverwaltung, subjektives Recht, Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan, Grundsatz, Rechtswidrigkeit, Postwesen, Telegraphenwesen, Telegrafenwesen, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12007825

Alte Dokumentnummer

N1197412114T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A23/NOR12007825

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