Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1949
Außerkrafttretensdatum
31.12.1974
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 23.
(1)Absatz einsDer Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
(2)Absatz 2Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
(3)Absatz 3Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
(4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5)Absatz 5Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.
Anmerkung
Übergangsvorschriften enthielt Art. II BVG,
BGBl. Nr. 19/1949.
Schlagworte
Land, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Gemeindeverwaltung, Amtshaftung, Organhaftung, Landesgesetz, Hoheitsverwaltung, subjektives Recht, Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan, Grundsatz, Rechtswidrigkeit, Postwesen, Telegraphenwesen, Telegrafenwesen, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12003775
Alte Dokumentnummer
N1194912113T