Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1948

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 23.
  1. Absatz einsDer Bund, die Länder, die Bezirke oder die Gemeinden haften, soweit sie nicht als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen einem Dritten dadurch verursachen, daß sie die Rechte, die dem Dritten der Gebietskörperschaft gegenüber zustehen, in rechtswidriger Besorgung ihrer Aufgaben vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, haften sie für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursachen, nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.
  3. Absatz 3Personen, die als Organe einer im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften handeln, sind ihr nach bundesgesetzlicher Regelung für den Schaden haftbar, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt haben oder für den die Gebietskörperschaft dritten Personen Ersatz geleistet hat.
  4. Absatz 4Inwieweit auf dem Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten, regeln die nach den Absätzen 1 und 3 ergehenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 23 enthält Art. II § 12 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Land, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Amtshaftung, Organhaftung, in Vollziehung der Gesetze, Hoheitsverwaltung, subjektives Recht, Telegraphenwesen, Regreß, Postwesen, Telegrafenwesen, Gemeindeverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002697

Alte Dokumentnummer

N1193018830R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A23/NOR12002697

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