Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2021/04/0008
Entscheidungsdatum
02.04.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
62021CJ0634 OQ VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0009
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 20
Stammrechtssatz
Eine automatisierte Datenverarbeitung - wie Profiling - stellt selbst eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar, wenn das Ergebnis dieser automatisierten Verarbeitung für eine bestimmte - weitere - Entscheidung insofern maßgeblich ist, als das Handeln des Dritten von dem betreffenden Profiling "maßgeblich geleitet" wird, und so den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (vgl. die Ausführungen des EuGH in C-634/21, Rn. 48 und 73).Eine automatisierte Datenverarbeitung - wie Profiling - stellt selbst eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO dar, wenn das Ergebnis dieser automatisierten Verarbeitung für eine bestimmte - weitere - Entscheidung insofern maßgeblich ist, als das Handeln des Dritten von dem betreffenden Profiling "maßgeblich geleitet" wird, und so den Betroffenen erheblich beeinträchtigt vergleiche die Ausführungen des EuGH in C-634/21, Rn. 48 und 73).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0634 OQ VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040008.J02
Im RIS seit
24.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2021040008_20240402J02